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- Unternehmensgründung & Gewerbeanmeldung
Bei einem Patent handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das die Erfindung eines technischen Gegenstandes oder Verfahrens vor willkürlicher Nutzung anderer schützt. Der Erfinder und damit der Inhaber des Patents genießt auf dem regionalen Gebiet, für das das Patent gilt, weitreichende Rechte, Unterlassung und Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung zu erwirken.
Die Anmeldung eines Patents erfordert die Erfindung einer technischen Neuheit, die man gewerblich nutzen kann – eine Innovation. Es sichert dem Inhaber zu, den Gegenstand oder das Verfahren exklusiv nutzen zu dürfen.
Das bietet Unternehmern zwei Möglichkeiten:
Ein Patent ist immer nur für ein bestimmtes Land oder Gebiet gültig. Ein flächendeckender Schutz erfordert also die Anmeldung des Patents in mehreren Ländern. Gerade international agierende Firmen sollten verstärkten Wert darauf legen, ein Patent für alle relevanten und potenziell angedachten Absatzgebiete der Erfindung anzumelden. Nur so kann man die Nutzung und den Vertrieb regional übergreifend im aktiven Umfeld des Unternehmens schützen.
Ein deutsches Patent muss nach der Anmeldung zunächst ein umfangreiches Prüfverfahren durchlaufen. Ist dieses abgeschlossen und wird das Patent anerkannt, erfolgt die Patentierung für den festen Zeitraum von 20 Jahren für Nutzung und Vertrieb des Gegenstands oder der Technik in Deutschland. Gleichzeitig entsteht durch die Anmeldung des Patents in Deutschland ein zwölfmonatiges Vorrecht, es auch im Ausland anzumelden. Das bedeutet, dass die Priorität des Patentschutzes ein Jahr lang beim ursprünglichen nationalen Anmelder liegt. Wird das Patent innerhalb dieses Zeitraums auch im Ausland angemeldet, wirkt das internationale Patent rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt wie die ursprüngliche deutsche Anmeldung.
Je nachdem, wo ein internationales Patent angemeldet werden soll, bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten. Einerseits besteht die Möglichkeit, das Patent separat in einzelnen Staaten anzumelden. Soll die Anmeldung des Patents stattdessen in mehreren zusammenhängenden Gebieten, zum Beispiel Europa, oder international stattfinden, ist auch eine gebündelte Anmeldung möglich. Die folgende territoriale Abdeckung erreicht das Patent dabei maximal:
Wichtig ist, dass es sich bei den gesammelten Anmeldungen nicht um einen einheitlichen Rechtsanspruch handelt, sondern einzig eine Sammelanmeldung zu den individuellen Patentrechten der einzelnen Staaten stattfindet. Welche genauen Berechtigungen und Schutzfunktionen daraus resultieren, entnimmt man entsprechend dem nationalen Patentrecht der einzelnen Länder.
Im deutsche Patentgesetz existieren drei Kriterien, die Voraussetzung für die Anmeldung eines Patents sind:
Wichtig ist, dass das Verfahren oder der Gegenstand nachweislich bei der Patentanmeldung noch nirgendwo anders außer im eigenen Unternehmen in Gebrauch ist. Sobald sie aktiv genutzt oder in Schulungen oder der Literatur nachvollziehbar beschrieben werden, handelt es sich nicht mehr um eine Neuheit. Die Möglichkeit ein Patent anzumelden entfällt entsprechend. Zentraler Aspekt, um eine Patentierung zu erreichen, ist entsprechend die absolute Geheimhaltung des genutzten Verfahrens, damit Konkurrenzunternehmen es nicht vor der Patentanmeldung in ihre Strukturen integrieren können.
Gleichzeitig muss ein erfinderischer Aufwand in Form einer spürbaren Transferleistung vorliegen. Das bedeutet, dass sich der Gegenstand des Patents deutlich vom aktuellen Stand der Technik abheben muss. Nur kleine Änderungen bestehender Verfahren genügen nicht, um ein eigenständiges Patent anzumelden.
Es ist irrelevant, auf welchem gewerblichen Gebiet eine Nutzung möglich ist. Wichtig ist nur, dass der Gegenstand des Patents gewerblich, also mit Bezug zu einer gewissen Gewinnorientierung, genutzt werden kann.
Im Gegensatz zu den positiven Voraussetzungen für eine Patentanmeldung gibt es auch ein paar klar definierte negative Kriterien, die eine Patentierung ausschließen. Dabei handelt es sich um die folgenden Punkte:
Neben der Gefahr, dass eine Erfindung aus den oben genannten Gründen gar nicht patentierbar ist, besteht auch die Möglichkeit, dass das Patent selbst nach der Erteilung für nichtig erklärt wird. Dafür gibt es zunächst eine neunmonatige Frist ab Veröffentlichung des Patents, ab der jeder unter Nennung von Anfechtungsgründen Einspruch dagegen einlegen kann. Je nach Entscheidung über einen solchen Einspruch, kann das Patent
Nach Ablauf dieser neunmonatigen Einspruchsfrist ist es möglich das Patent per Nichtigkeitsklage anzufechten. Übliche Gründe für die Stattgabe der Klage können mangelnde Patentierbarkeit, nicht praktikable Ausführbarkeit des Verfahrens, nicht erfasste Erweiterungen gegenüber der Anmeldung oder eine Erweiterung des Schutzbereiches sein.
Die Anmeldung eines Patents sollte schriftlich erfolgen. Alle notwendigen Unterlagen und Formulare zur Anmeldung finden sich online auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die schriftliche Patentanmeldung ist an folgende Anschrift zu richten:
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München
Alternativ ist auch eine elektronische Übermittlung mit einer sogenannten Signaturkarte, einem Kartenlesegerät und der Software DPMAdirektPro möglich. Dieses Verfahren bietet sich vor allem bei häufiger Patentierung unterschiedlicher Sachverhalte an. Zusätzlich können die Unterlagen persönlich in eine der drei Dienststellen (Jena, Berlin, München) eingereicht werden. Alle aktuellen Kontaktdaten sind jederzeit online im Internet auf der Kontaktseite des Deutschen Patent- und Markenamtes einsehbar.
Zur Anmeldung des Patents ist es notwendig eine technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls vorhandene Zeichnungen und den gewünschten Patentumfang einzureichen. Hierbei ist vor allem wichtig, dass die Formulierung aller Beschreibungen und Angaben vollständig und präzise ist. Gerade wenn die Anmeldung eines Patents nicht zum Tagesgeschäft gehört, ist es für Firmen empfehlenswert, die Dienste eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen. Dieser kennt alle vorhandenen Ansprüche und kann dabei helfen, das Patent im gewünschten Umfang anzumelden.
Nach Anmeldung und Zahlung der Prüfungsgebühr wird das Prüfverfahren eingeleitet. Dort wird überprüft, ob die Anmeldung alle Kriterien für die Erteilung eines Patents erfüllt. Zusätzlich wird geprüft, ob Überschneidungen zu bereits angemeldeten Patenten bestehen, die eine Anmeldung des Patents verhindern. Um die Prüfgebühr für eine vergebliche Anmeldung zu sparen, empfiehlt sich die Recherche nach bereits bestehenden vergleichbaren Patenten vor Anmeldung des eigenen Patents.
Achtung: Von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents können 1 ½ bis 3 Jahre vergehen.
Die folgenden Gebühren entstehen durch die Anmeldung eines deutschen Patents unter anderem:
Ausführliche Informationen zu allen Kosten, die durch die Patentierung aktuell entstehen, kann man der Gebührenübersicht des DPMA für Patente entnehmen.
Ein Gebrauchsmuster bietet prinzipiell einen ähnlichen Schutz wie ein Patent, ist jedoch wesentlich unkomplizierter und die Erteilung ist einfacher. Das liegt daran, dass bei Anmeldung eines Gebrauchsmusters keine ausführliche Prüfung der tatsächlichen, sondern nur der formalen Patentierbarkeit des Sachverhalts stattfindet.
Das bietet insofern eine rechtliche Unsicherheit, dass erst im Streitfall konkret geprüft werden kann, ob ein Gebrauchsschutz wie bei einem Patent berechtigten Bestand hat. Entsprechend ist das Verfahren zwar einfacher, aber juristisch auch deutlich riskanter.
Durch die Nutzung von Patenten ergeben sich einige Wirtschafts- und Markenvorteile, die zu Marktvorteilen, zusätzlichen Einnahmen oder einer Verstärkung des Images als Marke führen können. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Vorteile und Nutzungsmöglichkeiten kurz vor:
Investitionen in Forschung und Entwicklung können sich lohnen, um Marktvorteile durch modernere Technik zu erzielen. Allerdings lohnen sich diese meist sehr hohen Investitionen nur dann, wenn nicht jedes Unternehmen das Ergebnis dieses Prozesses kostengünstig abschauen kann. Davor schützt das Patent.
Sollte trotz Patentschutz eine Technik widerrechtlich Verwendung finden, kann der Patentinhaber teils sehr hohen Schadenersatz gerichtlich geltend machen. So wird die unberechtigte Verwendung der eigenen Technik finanziell erheblich entschädigt.
Einerseits kann man durch das Patentieren bestimmter Technologien Konkurrenten daran hindern, Zugang zu einem Markt oder einem Marktsegment zu erhalten. Andererseits gewinnt das eigene Unternehmen durch die sogenannten Sperrpatente Exklusivität und Markenstatus.
Zusätzlich kann der Wettbewerbsvorteil im Tausch genutzt werden, wenn Konkurrenten ebenfalls marktrelevante Patente besitzen und für beide Unternehmen ein Interesse daran besteht, jeweils das Patent des Konkurrenzunternehmens nutzen zu dürfen.
Das Image verbessert sich unter anderem in Summe der genannten Vorteile gegenüber Endkunden und anderen Firmen. Exklusive Technologie, Marktvorteile gegenüber Konkurrenten und einzigartige Produkte sorgen für einen Status als Marke und steigern den Wert des Unternehmens. Zudem besteht die Chance, unternehmerisch durch die richtigen Patente aus der Masse hervorzustechen und bestimmte Marktsegmente zu dominieren.
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